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Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen Online-Warenkorb

Stand: Mai 2021

 

Präambel

 

(1)     Der Zweckverband KISA (nachfolgend „KISA“ genannt) bietet seinen Kunden den Bezug von Produkten und Dienstleistungen über einen Online-Warenkorb für die EDV-basierte Erledigung kommunaler Aufgaben an.

 

(2)     Die nachfolgenden Bedingungen gelten in allen Vertragsbeziehungen, in denen KISA für andere Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen aufgrund einer Bestellung über den Online-Warenkorb erbringt, mit Ausnahme des Erwerbs, der Einrichtung und der Inbetriebnahme von Online-Antragsassistenten (OAA). Für Erwerb, Einrichtung und Inbetriebnahme von OAA gelten gesonderte Auftragsbedingungen, die HIER einsehbar sind.

 

(3)     Der Zweckverband KISA richtet seine Angebote über den Bezug von Produkten und Dienstleistungen über einen Online-Warenkorb ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

 

§ 1     Einbeziehung und Änderung

 

(1)     Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn KISA einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

 

(2)     Etwaige Änderungen dieser Auftragsbedingungen wird KISA dem Auftraggeber unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens rechtzeitig mitteilen. Die geänderten Auftragsbedingungen werden Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber ihrer Geltung nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widersprochen hat. Mit dem Änderungsverlangen weist KISA auf die Folgen eines unterbleibenden Widerspruchs hin.

 

§ 2     Vertragsschluss

 

(1)     Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen im Online-Warenkorb stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Indem der Auftraggeber eine Bestellung an KISA richtet, gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. KISA behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor.

 

(2)     Nimmt KISA ein Angebot des Auftraggebers nicht an, teilt KISA dies dem Auftraggeber mit. KISA kann ferner dem Auftraggeber ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Auftraggeber frei entscheiden kann.

 

(3)     Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von KISA; dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass KISA mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. KISA wird den Auftraggeber unverzüglich über die Falsch- oder Nichtbelieferung informieren und etwaige vom Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

 

(4)     Stellt sich heraus, dass bestellte Produkte oder Dienstleistungen nicht verfügbar sind, behält sich KISA den Rücktritt vom Vertrag vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit gilt § 2 (3) Satz 2 entsprechend.

 

(5)     Der Vertrag kommt - wenn nicht zuvor die Annahme durch KISA erklärt wurde - erst zustande durch die Zusendung oder Aushändigung der vom Auftraggeber bestellten Produkte.

 

(6)     Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.

 

(7)     Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

§ 3     Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

(1)     Soweit nicht anders angegeben, sind die genannten Preise Endpreise und enthalten keine Umsatzsteuer. Sofern Leistungen aus dem Vertrag, insbesondere solche für Untermandanten des Auftraggebers, umsatzsteuerpflichtig sein sollten, wird die Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Entgelt berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eventuell nachträglich, aufgrund eines entsprechenden Verwaltungsaktes der Finanzverwaltung oder einer entsprechenden Änderung des Umsatzsteuergesetzes anfallende Umsatzsteuer wird mit dem am Tag des Entstehens der Steuerschuld maßgebenden Steuersatz in Rechnung gestellt.

 

(2)     Die im Online-Warenkorb angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung des Angebots. Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten Preises ausgeschlossen.

 

(3)     Über vereinbarte Leistungen hinausgehende Leistungen von KISA können jederzeit beauftragt werden. Der Vertrag über diese Leistungen gilt mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Leistungserbringung durch KISA als zustande gekommen. Im Falle der Beauftragung gelten diese Vertragsbedingungen entsprechend, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt wird. Werden während der Vertragslaufzeit zusätzliche Leistungen beauftragt, werden diese Leistungen nach Aufwand und zu den im Zeitpunkt ihrer Beauftragung gültigen Konditionen gemäß Preisliste vergütet.

 

(4)     Leistungen, die nach Aufwand zu vergüten sind, weist KISA durch die Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter nach, die mit Rechnungslegung an den Auftraggeber übersandt werden. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Prüfung der Stundennachweise innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt verpflichtet. Erfolgen innerhalb dieser Frist keine begründeten Einwendungen, gilt der Stundennachweis als anerkannt.

 

(5)     Soweit nicht anders vereinbart, legt KISA über die erbrachten Leistungen monatlich Rechnung. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung unbar durch Überweisung auf das Konto von KISA zu leisten. Entscheidend ist das Datum des Zahlungseingangs. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist KISA berechtigt, vom Auftraggeber für den durch die Nichtzahlung und die Geltendmachung des fälligen Betrags anfallenden Aufwand eine Verzugspauschale von 40,00 EUR zu berechnen (§ 288 Abs. 5 BGB), es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass KISA hierdurch ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Verzugspauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche von KISA sowie die Geltendmachung von Verzugszinsen durch KISA bleiben hiervon unberührt.

 

§ 4     Aufrechnungsverbot, Vergütungsvorbehalt

 

(1)     Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur mit bzw. aufgrund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet.

 

(2)     KISA hat im Falle einer Änderung der maßgebenden allgemeinen Listenpreise das Recht, die vertraglich geschuldete Vergütung nach folgender Maßgabe einseitig zu ändern:

 

a)      Die Vergütung kann erstmals frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss, nicht aber vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erhöht werden. Ein erneutes Erhöhungsverlangen kann nicht vor Ablauf weiterer 12 Monate wirksam gestellt werden.

 

b)      Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam.

 

c)      Übersteigt die Erhöhung der Vertragspreise 5 % der zuletzt gültigen Preise, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von 4 Wochen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geänderten Preise berechtigt.

 

§ 5     Lieferung und Kosten

 

(1)     Für jede Bestellung erhebt KISA Versandkosten für Verpackung und Versicherung, soweit diese Kosten bei KISA tatsächlich entstanden sind. § 3 (1) gilt entsprechend.

 

(2)     Teillieferungen bleiben vorbehalten. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten trägt KISA.

 

(3)     Lieferungen erfolgen generell frei Haus, es sei denn, dass eine Anlieferung frei Verwendungsstelle schriftlich vereinbart wurde.

 

(4)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Produkte an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung.

 

§ 6     Rückgaberecht

 

(1)     Eine Rückgabe (Rücknahme oder Umtausch), auf die kein gesetzlicher oder kein vereinbarter Rechtsanspruch besteht, ist ausgeschlossen.

 

(2)     Im Falle einer Rückgabe hat der Auftraggeber die für die Lieferung bereits tatsächlich angefallenen bzw. tatsächlich noch anfallenden Versandkosten zu tragen sowie auch die Kosten der Rücksendung, wie z. B. Versandkosten soweit die Rückgabe nicht wegen eines Rücktrittsrechts erfolgt. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der vom Auftraggeber zurückgesandten Sache trägt der Auftraggeber bis er die Sache an KISA übergeben hat.

 

(3)     Bevor der Auftraggeber sein Rückgaberecht wahrnimmt, muss er sich mit KISA in Verbindung setzen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen und eine zügige Durchführung der Rückgabe zu ermöglichen. Die bloße Annahme der zurückgesandten Ware durch KISA führt nicht zu einer Akzeptanz des Rückgabeverlangens des Auftraggebers.

 

§ 7     Gewährleistung

 

(1)     Erkennt der Auftraggeber bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er sich bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne Bestätigung trägt der Auftraggeber die Beweislast für einen Transportschaden. Die Ware selbst ist auf sichtbare Transportschäden unverzüglich, d. h. spätestens am folgenden Werktag nach Empfang der Ware, auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind KISA unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber.

 

(2)     KISA leistet selbst oder durch die Zulieferer für Mängel der Ware nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

(3)     Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

 

(4)     Später entdeckte Mängel sind KISA ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

 

(5)     Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

(6)     Ist die Durchführung des Auftrages, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von KISA bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Lässt sich die Durchführung des Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle erstattet.

 

(7)     Soweit Garantiebedingungen Dritter in den Vertrag zwischen KISA und dem Auftraggeber einbezogen werden, gehen diese Abs. 1 bis 6 vor.

 

§ 8     Haftung

 

(1)     Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet KISA nicht - gleich aus welchem Rechtsgrund - für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch KISA, den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung von KISA der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte sonstige Pflichtverletzungen haftet KISA nicht.

 

(2)     Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(3)     Eine Haftung besteht nicht für Schäden am gelieferten Produkt oder dritten Komponenten, die im Rahmen der Hard- und Softwarelieferung oder beim Installationsservice auf Nichtbeachtung der Anleitung bzw. technischen Anforderungen oder unzureichende Schutzvorkehrungen des Auftraggebers gegen Datenverlust beruhen.

 

§ 9     Nachunternehmereinsatz

 

(1)     Der Einsatz von Logistikpartnern als Nachunternehmer gilt als genehmigt.

 

(2)     Im Übrigen ist der Zweckverband KISA berechtigt, Teile der ihm obliegenden Leistungen nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zum Subunternehmereinsatz nur aus wichtigem Grund verweigern.

 

§ 10   Schlussbestimmungen

 

(1)     Soweit diese Allgemeinen Auftragsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, werden sie

 

-         im Fall des Kaufs von Hardware und deren Lieferung durch die Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)

-         im Fall der Erbringung von Dienstleistungen durch KISA durch die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung)

 

in ihrer bei Vertragsschluss jeweils geltenden Fassung ergänzt.

         

(2)     Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN‑Kaufrechtes Anwendung.

 

(3)     Die Vertragspartner dürfen die sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte abtreten oder übertragen.

 

(4)     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Leipzig.

 

(5)     Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen sowie deren vollständige oder teilweise Aufhebung bedürfen der Schriftform soweit vorstehend oder einzelvertraglich nicht abweichend bestimmt; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

 

(6)     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen des Vertrags ist dieser so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Der Vertrag ist - erforderlichenfalls unter Anpassung weiterer durch die Unwirksamkeit betroffener Bestimmungen - entsprechend zu ergänzen.